Stellenausschreibung der Stadt Geseke
Die Stadt Geseke sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt
unbefristet in Vollzeit eine/n
Erzieher/in Fachkraft für Inklusion (m/w/d)
für die städt. Kindergärten.
Das ist ihr Aufgabengebiet:
- Planung der pädagogischen Arbeit mit Kindern
- Zuständigkeit für die inklusive Erziehung
- Betreuung, Erziehung und Bildung der null bis sechsjährigen Kinder
- Teilnahme an Elternabenden und Teamsitzungen
- Vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Träger sowie den Kolleginnen und Kollegen der Einrichtung
Einstellungsvoraussetzungen:
- Abgeschlossene Ausbildung als staatlich anerkannte/r Erzieher/in, Heilpädagog(e)/in oder Heilerziehungspfleger/in
- Team- und Konfliktfähigkeit
- Aufgeschlossenes, freundliches Auftreten und gute Umgangsformen
- Erfahrung in der Betreuung von Kindern im Alter von 0 bis 6 Jahren ist wünschenswert
- Eine strukturierte, offene und ehrliche Arbeitsweise
- Verantwortungsbewusstsein und Belastbarkeit runden Ihr Profil ab
Wir bieten:
Die Bezahlung richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und allen im öffentlichen Dienst üblichen Sozialleistungen. Die Stadt Geseke bietet ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern umfangreiche Fortbildungsmöglichkeiten, die Möglichkeit zum Jobradleasing sowie ein familienfreundliches Arbeitsumfeld mit geregelten Arbeitszeiten. Je nach Qualifikation und persönlichen Voraussetzungen ist eine Eingruppierung bis zur Entgeltgruppe S8b TVöD-SuE möglich.
Die Stadt Geseke hat ca. 22.200 Einwohner und liegt verkehrsgünstig im Osten des Kreises Soest an der historisch bedeutenden Heer- und Handelsstraße "Hellweg", der heutigen Bundesstraße 1. Geseke ist problemlos mit der Bahn (Strecke Dortmund-Kassel) zu erreichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bewerbungen von Frauen ausdrücklich erwünscht sind und Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt werden, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Die Bewerbungen geeigneter Schwerbehinderter und Gleichgestellter i.S.d. § 2 Abs. 1 SchwbG sind erwünscht.